Der griechische Solarmarkt
Grundlage - Gesetz 3468/2006, Gesetzänderung 3734/2009 - Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungen (Gesetz 3468/2006)
 

Kurzbezeichnung
Gesetz 3468/2006, Gesetzesänderung 3734/2009
Handlungsform
Parlamentsgesetz
Inkraftreten
25.12.06 und 15.01.2009
Zweck
Umsetzung der EG-Richtlinie 2001/77/EG in  griechisches Recht und Förderung der   Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien auf dem  griechischen Binnenmarkt
Bezug Erneuerbare Energien
Das Gesetz dient ausschließlich der Förderung Erneuerbarer Energien.

 
 
 

Höhe der Vergütung
Die Höhe der Vergütung stellt sich für die einzelnen Energieträger wie folgt dar
(Kapitel D Artikel 13 Abs.1 b) Gesetz 3486/2006):

 
Festland
Inseln
Bis 100 kWp
0,45 €/kWh
0,50 €/kWh
Ab 100 kWp
0,40 €/kWh
0,45 €/kWh
 



Degressive Einspeisevergütung ab Mitte 2010 - z.B. August 2010: 441, 05€/MWh 
Anpassungmechanisme
Die Angleichung erfolgt entweder auf der Grundlage der durchschnittlichen Veränderung der Stromerzeugungskosten, wie sie sich aus den genehmigten Abrechnungen des staatlichen Stromerzeugers, PPC S.A., ergeben.
     
Befristung
Die Einspeisevergütung ist befristet. Der Strom-Kaufvertrag gilt für eine Dauer von zehn Jahren und kann durch einseitige, schriftliche Erklärung des Erzeugers um weitere zehn Jahre verlängert werden (Art. 12 Abs. 2 Gesetz 3468/2006). Die Verlängerung muss drei Monate vor Ablauf des Vertrages initiiert werden.
Subventionszuschuss
 
In verschiedenen Landesteilen variiert die Subventionshöhe. In der Regel 40 % der Investitionssumme.
Berechtigter
Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den  Netzbetreiber auf Vergütung des abgenommenen Stroms in Höhe der gesetzlich festgelegten Einspeisevergütung. Der Netzbetreiber ist zum Abschluss des Vertrages verpflichtet (Art 12 Abs. 1 Gesetz 3468/2006).
Vorrang
Der Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien hat vorrangig zu erfolgen, sofern keine Gefährdung der Netzsicherheit besteht (Art. 9 Abs.1, Art. 10 Abs. 1 Gesetz 3468/2006 i.V.m. Art. 21 V 1442/2006).
Kapazitätsbeschränkung
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den gesamten Strom aus Anlagen zur Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien anzukaufen (Art. 9 Abs. 1 a) Gesetz 3468/2006 i.V.m. Art. 1 V 1442/2006) und demgemäß abzunehmen und zu übertragen.

 
 

Das griechische Parlament hat am 15.01.2009 das Gesetz erneut bestätigt. DEr 40%-ige Zuschuss bleibt damit bestehen und die Einspeisetarife sind bis zum Jahr 2012 festgelegt. Zusätzlich wird ein Inflationsausgleich von 25% berücksichtigt (bezogen auf die jährliche Inflationsrate).