Der griechische Solarmarkt
Grundlage - Gesetz 3468/2006, Gesetzänderung 3734/2009 - Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungen (Gesetz 3468/2006)
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Kurzbezeichnung
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Gesetz 3468/2006, Gesetzesänderung 3734/2009
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Handlungsform
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Parlamentsgesetz
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Inkraftreten
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25.12.06 und 15.01.2009
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Zweck
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Umsetzung der EG-Richtlinie 2001/77/EG in griechisches Recht und Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien auf dem griechischen Binnenmarkt
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Bezug Erneuerbare Energien
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Das Gesetz dient ausschließlich der Förderung Erneuerbarer Energien.
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Höhe der Vergütung
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Die Höhe der Vergütung stellt sich für die einzelnen Energieträger wie folgt dar
(Kapitel D Artikel 13 Abs.1 b) Gesetz 3486/2006):
Degressive Einspeisevergütung ab Mitte 2010 - z.B. August 2010: 441, 05€/MWh |
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Anpassungmechanisme
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Die Angleichung erfolgt entweder auf der Grundlage der durchschnittlichen Veränderung der Stromerzeugungskosten, wie sie sich aus den genehmigten Abrechnungen des staatlichen Stromerzeugers, PPC S.A., ergeben.
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Befristung
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Die Einspeisevergütung ist befristet. Der Strom-Kaufvertrag gilt für eine Dauer von zehn Jahren und kann durch einseitige, schriftliche Erklärung des Erzeugers um weitere zehn Jahre verlängert werden (Art. 12 Abs. 2 Gesetz 3468/2006). Die Verlängerung muss drei Monate vor Ablauf des Vertrages initiiert werden.
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Subventionszuschuss
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In verschiedenen Landesteilen variiert die Subventionshöhe. In der Regel 40 % der Investitionssumme.
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Berechtigter
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Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Vergütung des abgenommenen Stroms in Höhe der gesetzlich festgelegten Einspeisevergütung. Der Netzbetreiber ist zum Abschluss des Vertrages verpflichtet (Art 12 Abs. 1 Gesetz 3468/2006).
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Vorrang
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Der Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien hat vorrangig zu erfolgen, sofern keine Gefährdung der Netzsicherheit besteht (Art. 9 Abs.1, Art. 10 Abs. 1 Gesetz 3468/2006 i.V.m. Art. 21 V 1442/2006).
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Kapazitätsbeschränkung
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Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den gesamten Strom aus Anlagen zur Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien anzukaufen (Art. 9 Abs. 1 a) Gesetz 3468/2006 i.V.m. Art. 1 V 1442/2006) und demgemäß abzunehmen und zu übertragen.
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Das griechische Parlament hat am 15.01.2009 das Gesetz erneut bestätigt. DEr 40%-ige Zuschuss bleibt damit bestehen und die Einspeisetarife sind bis zum Jahr 2012 festgelegt. Zusätzlich wird ein Inflationsausgleich von 25% berücksichtigt (bezogen auf die jährliche Inflationsrate).